Nicht behauptet ist schliesslich, dass vor dem 17. Juni 1983 Wegrechte nach Art. 702 ZGB begründet worden wären. Dass bereits vor mehr als 70 Jahren ein Weg zum Wald bestanden hat und dass in den Situationsplänen 50/01 vom 17. Juni 1983 und vom 14. März 1984/22. Mai 1985 Fussgängerwege zum Wald eingezeichnet sind, besagt noch nichts über den Bestand von Wegrechten. Das beantragte allgemeine Verbot gilt nur für Unberechtigte und schränkt daher die Ausübung der im Grundbuch eingetragenen Weg- und Zufahrtsrechte nicht ein. Weitere Wegrechte sind nicht nachgewiesen.