Von der Begründung neuer Wegrechte zur Gewährleistung des Zugangs zum Wald für jedermann ist dagegen weder in dieser noch in anderen Bestimmungen des Gestaltungsplanentscheides die Rede. Auch sonst bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Gemeinderat S. mit diesem Entscheid solche neue Wegrechte in Form einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Sinne von Art. 702 ZGB begründen wollte, die nach Art. 680 Abs. 1 ZGB ohne Eintrag im Grundbuch bestehen. Es kann damit offen gelassen werden, ob dies im Rahmen des Gestaltungsplanbewilligungsverfahrens überhaupt möglich gewesen wäre. Nicht behauptet ist schliesslich, dass vor dem 17. Juni 1983 Wegrechte nach Art.