Auszugehen ist vom Wortlaut der Auflage. Daraus ergibt sich klar, dass der Gemeinderat den Grundeigentümern vorschrieb, die Verkehrs- und Erschliessungswege sowie die Umgebung so zu gestalten, dass die damals bereits bestehenden Weg- und Zufahrtsrechte für die Nutzung des Waldes (vgl. Grundbuchauszug über Grundstück Nr. ...) weiterhin ungehindert ausgeübt werden konnten. Von der Begründung neuer Wegrechte zur Gewährleistung des Zugangs zum Wald für jedermann ist dagegen weder in dieser noch in anderen Bestimmungen des Gestaltungsplanentscheides die Rede.