Sie bezieht sich auf den vom Gemeinderat S. am 17. Juni 1983 genehmigten Gestaltungsplan, welcher u.a. vorschreibt, dass bei der Gestaltung der Verkehrs- und Erschliessungswege sowie der Umgebung alle bestehenden Fahr- und Fusswegrechte sowie die Zufahrtsrechte für die Nutzung des Waldes zu berücksichtigen und zu gewährleisten seien. Die Gesuchsteller und die Gemeinde S. streiten sich über die Bedeutung dieser angemerkten Auflage. Auszugehen ist vom Wortlaut der Auflage.