In tatsächlicher Hinsicht bestehe in keiner Weise ein öffentliches Interesse an einer öffentlichen Fusswegverbindung vom Areal M. in das Waldtobel und werde vom Gemeinderat S. auch nicht geltend gemacht und begründet. 6.- Im Grundbuch ist auf dem Grundstück Nr. .../GB S. eine Anmerkung "Gestaltungsplan" eingetragen. Sie bezieht sich auf den vom Gemeinderat S. am 17. Juni 1983 genehmigten Gestaltungsplan, welcher u.a. vorschreibt, dass bei der Gestaltung der Verkehrs- und Erschliessungswege sowie der Umgebung alle bestehenden Fahr- und Fusswegrechte sowie die Zufahrtsrechte für die Nutzung des Waldes zu berücksichtigen und zu gewährleisten seien.