den Bestimmungen des Weggesetzes, welches den betroffenen Grundeigentümern Einsprache- und Beschwerdebefugnisse einräume, vorgehen müssen, was nicht geschehen sei. Die Einwendungen des Gemeinderates gegen das beantragte allgemeine Verbot hielten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht stand. In rechtlicher Hinsicht habe er sich an das Verfahren gemäss Planungs- und Baugesetz bzw. Weggesetz zu halten. In tatsächlicher Hinsicht bestehe in keiner Weise ein öffentliches Interesse an einer öffentlichen Fusswegverbindung vom Areal M. in das Waldtobel und werde vom Gemeinderat S. auch nicht geltend gemacht und begründet.