Die Gesuchsteller machen geltend, der Gemeinderat S. und die Vorinstanz seien offensichtlich der Auffassung, mit der Anmerkung des Gestaltungsplanes als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung seien automatisch öffentliche Fahr- und Fusswegrechte auf den Verkehrs- und Erschliessungswegen im Gestaltungsplanareal begründet worden, was mitnichten der Fall sei. Hätte der Gemeinderat mit der Gestaltungsplanauflage tatsächlich die öffentliche Begehbarkeit der Fusswege anstreben wollen, hätte er nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, welches am 1. Januar 1990 in Kraft getreten sei und im Grunde genommen auf das Verfahren der Enteignung gemäss Enteignungsgesetz verweise, oder nach