Zusätzlich sind die Eigentümer der Grundstücke Nrn. .../GB S. nochmals als Parteien aufzuführen, da das allgemeine Verbot auch für diese Grundstücke Geltung haben soll. 5.- Die Gesuchsteller machen geltend, der Gemeinderat S. und die Vorinstanz seien offensichtlich der Auffassung, mit der Anmerkung des Gestaltungsplanes als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung seien automatisch öffentliche Fahr- und Fusswegrechte auf den Verkehrs- und Erschliessungswegen im Gestaltungsplanareal begründet worden, was mitnichten der Fall sei.