Sie beantragten sinngemäss die Gutheissung ihres Gesuchs, wobei die Kosten der Gemeinde S. bzw. dem Staat zu überbinden seien. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2002 beantragte die Gemeinde S. die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsteller. 4.- Die Miteigentümergemeinschaft ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht parteifähig. Aus den Akten geht aber eindeutig hervor, welche Personen Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft M. sind. Die mangelhafte Parteibezeichnung ist daher von Amtes wegen zu berichtigen (LGVE 1991 I Nr. 16). Zusätzlich sind die Eigentümer der Grundstücke Nrn.