Das Eigentum bestehe in den Schranken der Rechtsordnung. Bund, Kantone oder Gemeinden könnten Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufstellen (Art. 702 ZGB). Die genannte Auflage stelle eine solche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Das beantragte Verbot könne deshalb mangels dinglicher Berechtigung nicht bewilligt werden. 3.- Gegen diesen Entscheid reichten die Gesuchsteller am 17. Mai 2002 rechtzeitig Rekurs ein. Sie beantragten sinngemäss die Gutheissung ihres Gesuchs, wobei die Kosten der Gemeinde S. bzw. dem Staat zu überbinden seien.