Mit Entscheid vom 4. Juni 2002 wies die delegierte Richterin das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, Abklärungen beim Grundbuchamt S. hätten ergeben, dass sich die Anmerkung "Gestaltungsplan" auf dem Grundstück Nr. ... /GB S. auf den Gestaltungsplan vom 17. Juni 1983 beziehe, welcher u.a. folgende Auflage beinhalte: Alle bestehenden Fahr- und Fusswegrechte sowie die Zufahrtsrechte für die Nutzung des Waldes sind bei der Gestaltung der Verkehrs- und Erschliessungswege sowie der Umgebung zu berücksichtigen und zu gewährleisten. Das Eigentum bestehe in den Schranken der Rechtsordnung.