Auf Verlangen der Miteigentümergemeinschaft Grundstück Nr. .., GB S., und der Eigentümer der Grundstücke Nrn. ... GB S., wird allen Unberechtigten verboten, diese Grundstücke (M.-Areal) zu betreten und zu befahren sowie Fahrzeuge aller Art darauf abzustellen. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss § 20 UeStG mit Haft oder Busse bestraft. Die delegierte Richterin holte von der Gemeinde S. einen Amtsbericht über allfällige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen auf den Grundstücken Nrn. ... /GB S. ein, zu welchem die Gesuchsteller am 16. Mai 2002 Stellung nahmen. 2.- Mit Entscheid vom 4. Juni 2002 wies die delegierte Richterin das Gesuch ab.