Die Gemeinde S. erklärte sich mit dem Fahr-, Abstell- und Parkverbot einverstanden, nicht aber mit dem Betretungsverbot, da der Zugang zum östlich gelegenen Wald für die Öffentlichkeit offen gehalten werden müsse. Mit Eingabe vom 15. März 2002 reichte der inzwischen beigezogene Rechtsvertreter der Gesuchsteller eine ausführliche Begründung zum Gesuch nach, wobei er neu folgenden einheitlichen Text für die vorgesehen Standorte vorschlug: Auf Verlangen der Miteigentümergemeinschaft Grundstück Nr. .., GB S., und der Eigentümer der Grundstücke Nrn.