(Beim Standort: Parkplatz) Auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke Nrn. ... Grundbuch S., wird allen Unberechtigten amtlich verboten, das M.-Areal zu betreten und zu befahren sowie Fahrzeuge aller Art darauf abzustellen und zu parkieren. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss § 20 UeStG mit Haft oder Busse bestraft. Die Gemeinde S. erklärte sich mit dem Fahr-, Abstell- und Parkverbot einverstanden, nicht aber mit dem Betretungsverbot, da der Zugang zum östlich gelegenen Wald für die Öffentlichkeit offen gehalten werden müsse.