699 ZGB gilt nicht für die an Wald und Weide angrenzenden (andersartigen) Grundstücke. E r w ä g u n g e n 1.- Mit Gesuch vom 1. Oktober 2001 (Postaufgabe) ersuchte die Miteigentümergemeinschaft M. in S. den Amtsgerichtspräsidenten von Sursee um Erlass und Publikation folgender allgemeiner Verbote: (Beim Standort: Bushaltestelle) Auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke Nrn. ... Grundbuch S., wird allen Unberechtigten amtlich verboten, das M.-Areal zu betreten und zu befahren sowie Fahrzeuge aller Art darauf abzustellen und zu parkieren. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss § 20 UeStG mit Haft oder Busse bestraft. (Beim Standort: Parkplatz)