{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-80_2002-11-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1147", "Checksum": "a725886e542377bc9fde9001bb9b10d2"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["11 02 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 08.11.2002 11 02 80"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 08.11.2002 11 02 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 08.11.2002 11 02 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 699 ZGB. 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Auch sonst bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Gemeinderat S. mit diesem Entscheid solche neue Wegrechte in Form einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Sinne von Art. 702 ZGB begründen wollte, die nach Art. 680 Abs. 1 ZGB ohne Eintrag im Grundbuch bestehen. Es kann damit offen gelassen werden, ob dies im Rahmen des Gestaltungsplanbewilligungsverfahrens überhaupt möglich gewesen wäre. Nicht behauptet ist schliesslich, dass vor dem 17. Juni 1983 Wegrechte nach Art. 702 ZGB begründet worden wären. Dass bereits vor mehr als 70 Jahren ein Weg zum Wald bestanden hat und dass in den Situationsplänen 50/01 vom 17. Juni 1983 und vom 14. März 1984/22. Mai 1985 Fussgängerwege zum Wald eingezeichnet sind, besagt noch nichts über den Bestand von Wegrechten. Das beantragte allgemeine Verbot gilt nur für Unberechtigte und schränkt daher die Ausübung der im Grundbuch eingetragenen Weg- und Zufahrtsrechte nicht ein. Weitere Wegrechte sind nicht nachgewiesen. Der Erlass des allgemeinen Verbots kann daher nicht unter Berufung auf den am 17. Juni 1983 genehmigten und im Grundbuch angemerkten Gestaltungsplan abgelehnt werden. 7.- Zu prüfen bleibt, ob das allgemeine Verbot wegen des Zutrittsrechts zu Wald und Wiese nach Art. 699 ZGB nicht bewilligt werden kann. Diese Bestimmung stellt eine Doppelnorm dar, da sie zugleich öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Vorschriften enthält. Als privatrechtliche Vorschrift regelt Art. 699 ZGB die Beziehungen zwischen dem Eigentümer und den Spaziergängern bzw. Beeren- und Pilzsuchern. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschrift in dieser Bestimmung sind die Behörden ermächtigt, von Amtes wegen über den freien Zutritt zu Wald und Weide zu wachen (BGE 106 Ib 47). Art. 699 ZGB beinhaltet eine Beschränkung des Eigentums am Wald- bzw. am Weidegrundstück. Er verpflichtet die Eigentümer solcher Grundstücke, die im Gesetz umschriebenen Eingriffe in ihr Eigentumsrecht zu dulden. Hingegen gilt Art. 699 ZGB nicht für die an Wald und Weide angrenzenden (andersartigen) Grundstücke. Deren Eigentümer sind nicht gehalten, den Zugang zur Grenze des Wald- oder Weidegrundstücks zu ermöglichen. Art. 699 ZGB räumt lediglich ein Recht auf das Betreten des Wald- oder Weidegrundstücks und das Aneignen wildwachsender Beeren, Pilze und dgl., nicht aber ein Recht auf den Zugang zu einem solchen Grundstück ein. Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen wäre, wenn sonst keine Möglichkeit bestünde, zu Wald oder Weide zu gelangen, kann offen bleiben, da dies vorliegend nicht der Fall ist. Der Zugang zum Wald nördlich des Tobels ist beispielsweise von der Strasse Z. her möglich. Auch Art. 699 ZGB steht daher dem Erlass des allgemeinen Verbotes nicht entgegen. 8.- Die Voraussetzungen von § 229 ZPO sind erfüllt. Das beantragte allgemeine Verbot ist in Gutheissung des Rekurses zu erlassen. 9.- Es liegt eine nichtstreitige Rechtssache vor. Obwohl die Gemeinde S. in das vorliegende Verfahren involviert war, erlangte sie keine Parteistellung. Die Kosten für den Erlass des allgemeinen Verbots, das heisst die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind nach § 237 lit. c ZPO den Gesuchstellern zu überbinden. Die Kosten des Rekursverfahrens gehen zu Lasten des Staates (§ 120 Abs. 3 ZPO). I. Kammer, 8. November 2002 (11 02 80) |"}