{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-80_2002-11-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1147", "Checksum": "a725886e542377bc9fde9001bb9b10d2"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["11 02 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 08.11.2002 11 02 80"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 08.11.2002 11 02 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 08.11.2002 11 02 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 699 ZGB. 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Grundbuch S., wird allen Unberechtigten amtlich verboten, das M.-Areal zu betreten und zu befahren sowie Fahrzeuge aller Art darauf abzustellen und zu parkieren. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss § 20 UeStG mit Haft oder Busse bestraft. (Beim Standort: Parkplatz) Auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke Nrn. ... Grundbuch S., wird allen Unberechtigten amtlich verboten, das M.-Areal zu betreten und zu befahren sowie Fahrzeuge aller Art darauf abzustellen und zu parkieren. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss § 20 UeStG mit Haft oder Busse bestraft. Die Gemeinde S. erklärte sich mit dem Fahr-, Abstell- und Parkverbot einverstanden, nicht aber mit dem Betretungsverbot, da der Zugang zum östlich gelegenen Wald für die Öffentlichkeit offen gehalten werden müsse. Mit Eingabe vom 15. März 2002 reichte der inzwischen beigezogene Rechtsvertreter der Gesuchsteller eine ausführliche Begründung zum Gesuch nach, wobei er neu folgenden einheitlichen Text für die vorgesehen Standorte vorschlug: Auf Verlangen der Miteigentümergemeinschaft Grundstück Nr. .., GB S., und der Eigentümer der Grundstücke Nrn. ... GB S., wird allen Unberechtigten verboten, diese Grundstücke (M.-Areal) zu betreten und zu befahren sowie Fahrzeuge aller Art darauf abzustellen. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss § 20 UeStG mit Haft oder Busse bestraft. Die delegierte Richterin holte von der Gemeinde S. einen Amtsbericht über allfällige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen auf den Grundstücken Nrn. ... /GB S. ein, zu welchem die Gesuchsteller am 16. Mai 2002 Stellung nahmen. 2.- Mit Entscheid vom 4. Juni 2002 wies die delegierte Richterin das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, Abklärungen beim Grundbuchamt S. hätten ergeben, dass sich die Anmerkung \"Gestaltungsplan\" auf dem Grundstück Nr. ... /GB S. auf den Gestaltungsplan vom 17. Juni 1983 beziehe, welcher u.a. folgende Auflage beinhalte: Alle bestehenden Fahr- und Fusswegrechte sowie die Zufahrtsrechte für die Nutzung des Waldes sind bei der Gestaltung der Verkehrs- und Erschliessungswege sowie der Umgebung zu berücksichtigen und zu gewährleisten. Das Eigentum bestehe in den Schranken der Rechtsordnung. Bund, Kantone oder Gemeinden könnten Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufstellen (Art. 702 ZGB). Die genannte Auflage stelle eine solche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Das beantragte Verbot könne deshalb mangels dinglicher Berechtigung nicht bewilligt werden. 3.- Gegen diesen Entscheid reichten die Gesuchsteller am 17. Mai 2002 rechtzeitig Rekurs ein. Sie beantragten sinngemäss die Gutheissung ihres Gesuchs, wobei die Kosten der Gemeinde S. bzw. dem Staat zu überbinden seien. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2002 beantragte die Gemeinde S. die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsteller. 4.- Die Miteigentümergemeinschaft ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht parteifähig. Aus den Akten geht aber eindeutig hervor, welche Personen Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft M. sind. Die mangelhafte Parteibezeichnung ist daher von Amtes wegen zu berichtigen (LGVE 1991 I Nr. 16). Zusätzlich sind die Eigentümer der Grundstücke Nrn. .../GB S. nochmals als Parteien aufzuführen, da das allgemeine Verbot auch für diese Grundstücke Geltung haben soll. 5.- Die Gesuchsteller machen geltend, der Gemeinderat S. und die Vorinstanz seien offensichtlich der Auffassung, mit der Anmerkung des Gestaltungsplanes als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung seien automatisch öffentliche Fahr- und Fusswegrechte auf den Verkehrs- und Erschliessungswegen im Gestaltungsplanareal begründet worden, was mitnichten der Fall sei. Hätte der Gemeinderat mit der Gestaltungsplanauflage tatsächlich die öffentliche Begehbarkeit der Fusswege anstreben wollen, hätte er nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, welches am 1. Januar 1990 in Kraft getreten sei und im Grunde genommen auf das Verfahren der Enteignung gemäss Enteignungsgesetz verweise, oder nach den Bestimmungen des Weggesetzes, welches den betroffenen Grundeigentümern Einsprache- und Beschwerdebefugnisse einräume, vorgehen müssen, was nicht geschehen sei. Die Einwendungen des Gemeinderates gegen das beantragte allgemeine Verbot hielten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht stand. In rechtlicher Hinsicht habe er sich an das Verfahren gemäss Planungs- und Baugesetz bzw. Weggesetz zu halten. In tatsächlicher Hinsicht bestehe in keiner Weise ein öffentliches Interesse an einer öffentlichen Fusswegverbindung vom Areal M. in das Waldtobel und werde vom Gemeinderat S. auch nicht geltend gemacht und begründet. 6.- Im Grundbuch ist auf dem Grundstück Nr. .../GB S. eine Anmerkung \"Gestaltungsplan\" eingetragen. Sie bezieht sich auf den vom Gemeinderat S. am 17. Juni 1983 genehmigten Gestaltungsplan, welcher u.a. vorschreibt, dass bei der Gestaltung der Verkehrs- und Erschliessungswege sowie der Umgebung alle bestehenden Fahr- und Fusswegrechte sowie die Zufahrtsrechte für die Nutzung des Waldes zu berücksichtigen und zu gewährleisten seien. Die Gesuchsteller und die Gemeinde S. streiten sich über die Bedeutung dieser angemerkten Auflage. Auszugehen ist vom Wortlaut der Auflage. Daraus ergibt sich klar, dass der"}