O., N 190 ff.). Die Bestellung des Revisionsdeckels, des letzten Teils der Lüftungsanlage, datiert vom 19. November 2001; der Deckel wurde am 27. November 2001 ausgeliefert. Demzufolge hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass sie mit ihrer Eingabe vom 30. Januar 2002 die Eintra-gungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB gewahrt hat. Gegen die beantragte Pfandsumme erheben die Beklagten keine Einwendungen. Wird somit die Pfandsumme nicht angefochten und erweist sich die Einhaltung der Dreimonatsfrist als glaubhaft gemacht, ist das Gesuch der Klägerin um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im beantragten Um-fang gutzuheissen. I. Kammer, 5. Dezember 2002 (11 02 72) |