Auch der zeitliche Zusammenhang mit den übrigen Arbeiten für die Lüftungsanlage ist gegeben. Nachdem die Y. AG von Januar bis Oktober 2001 regelmässig Material für die Lüftungsanlage bestellte, bildet die Lieferung des Lüftungsdeckels im No-vember 2001 ohne weiteres noch Teil der Gesamtarbeit der Klägerin. Offen bleiben kann schliesslich, ob es sich bei diesem Deckel um ein vorgefertigtes, nicht besonders für die Lüftungsanlage hergestelltes Bauteil oder um eine Spezialanfertigung handelte. Im Rahmen einer Gesamtarbeit werden auch Materiallieferungen vom Pfandrecht erfasst, die für sich allein nicht zum Baupfand berechtigten (Schumacher, a.a.O., N 190 ff.).