Aus einer Be-stätigung der Y. AG geht hervor, dass dieser Deckel einen notwendigen Teil für den Betrieb der Lüftungsanlage bildete. Ohne ihn können dringende Revisionen und insbesondere not-fallmässige Reparaturen nicht ausgeführt werden. Der Einwand der Beklagten, die Lüftungs-anlage habe auch ohne diesen Deckel funktioniert und das Werk sei daher schon vorher vollendet gewesen, ist nicht stichhaltig. Eine Vorrichtung, die eine rasche Reparatur im Stö-rungsfall und damit eine insgesamt zuverlässige Benutzung ermöglicht, bildet nicht bloss einen nützlichen, sondern einen notwendigen Bestandteil der Lüftungsanlage.