Die Klägerin substanziiert nicht, wozu das in Rechnung Nr. 302091 erwähnte Material und die in Rechnung Nr. 301611 enthaltene Ölauffangwannen dienten. Gemäss Bestätigung der Y. AG waren die Ölauffangwannen für den Heizungsbereich bestimmt. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass diese Materialien für die Lüftungsanlage bestimmt waren. Der Einwand der Klägerin, sie habe den ganzen Komplex Heizung, Lüftung und Klima als ein Ganzes betrachtet und es spiele daher keine Rolle, ob die gelieferten Teile für die Lüftung oder die Heizung verwendet worden seien, geht fehl. Lüftung und Heizung sind zwei sich klar voneinander unterscheidende Anlagen.