Aus diesem Verhalten musste die Klägerin schliessen, dass die Y. AG die bisherigen vertraglichen Beziehungen anstelle der X. AG weiterführte. Unter diesen Umständen drängt es sich auf, die wiederholten und gleichartigen Leistungen der Klägerin für die Lüftungsanlage in ihrer Gesamtheit als eine einzige, spezifische Bauarbeit mit einem einheitlichen Fristenlauf zu betrachten. Zu prüfen bleibt, ob es sich bei den Lieferungen gemäss den Rechnungen Nrn. 301611 und 302091 um Vollendungsarbeiten im Zusammenhang mit der Lüftungsanlage handelte. Die Klägerin substanziiert nicht, wozu das in Rechnung Nr. 302091 erwähnte Material und die in Rechnung Nr. 301611 enthaltene Ölauffangwannen dienten.