Die Y. AG war direkte Nachfolgerin der X. AG. Sie führte deren Arbeiten praktisch verzugslos weiter. Sie montierte die von der Klägerin noch auf Bestellung der X. AG auf die Baustelle gelieferten Anlagebestandteile gemäss den Rechnungen Nrn. 2507 und 2508 und bestellte ab Mitte Januar 2001 regelmässig weitere Bestandteile bei der Klägerin. Aus diesem Verhalten musste die Klägerin schliessen, dass die Y. AG die bisherigen vertraglichen Beziehungen anstelle der X. AG weiterführte.