Aufgrund der Akten besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass zwi-schen der Klägerin und dem Totalunternehmer ein vertragliches Verhältnis bestanden hätte; die Klägerin erbrachte ihre Leistungen als Subunternehmerin der X. AG bzw. ab 2001 der Y. AG. Im vorliegenden Fall ist indes zu beachten, dass die Klägerin von August 2000 bis Ja-nuar 2002 auf Bestellung der X. AG bzw. ab 2001 der Y. AG sukzessive Material für den Bau der Lüftungsanlage lieferte. Die Beklagten hatten die Installation der Lüftungsanlage ur-sprünglich der X. AG und nach Auflösung des entsprechenden Werkvertrages auf Ende No-vember 2000 dann der Y. AG übertragen. Die Y. AG war direkte Nachfolgerin der X. AG.