Massgebendes Kriterium bildet dabei die funktionelle Bedeutung der fraglichen Leistungen: Ausschlaggebend ist, ob sie für die Funktionstüchtigkeit des ganzen Werkes unerlässlich sind. Ist eine für die Funktionstüch-tigkeit des Werkes notwendige Arbeit noch nicht ausgeführt, so gilt es als nicht vollendet und kann folgerichtig die Dreimonatsfrist nicht zu laufen beginnen (BGE 125 III 113). 6.3. Die Rechnungen Nrn. 2507 und 2508 vom 27. November 2000, für welche das Bauhandwerkerpfandrecht anbegehrt wird, basieren auf Bestellungen der X. AG vom 13. und 14. November 2000.