839 Abs. 2 ZGB läuft die Frist von der Vollendung der Arbeiten an. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt als Zeitpunkt der Arbeitsvollendung derjenige, in welchem sämtliche Arbeitsleistungen, die Gegenstand des Werkvertrages sind, zur Vollendung gelangt und abgeliefert worden sind. Zusätzliche Leistungen, geringfügige oder nebensächliche Arbeiten sowie Ausbesserungen gehören nicht zur Vollendung der Ar-beiten (Leemann Hans, Berner Komm., N 18 ff. zu Art. 839 ZGB; Schumacher Rainer, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2. Aufl., Zürich 1982, N 611 ff.; Zobl Dieter, Das Bauhandwerker-pfandrecht de lege lata und de lege ferenda, in: ZSR 1982, 2. Halbband, S. 145 f.; BGE 106 II 26; 102 II 206;