Die Y. AG habe die Arbeiten der X. AG weitergeführt. Tatsächlich habe es sich denn auch um einen einzigen Vertrag gehandelt, nämlich um die Lieferung der Materialien für den Einbau der Lüftungsan-lage; die bestellten Materialien seien auch auf der Baustelle abgeliefert worden. Die Arbeiten und das Material gemäss Rechnungen Nrn. 301611 und 302091 gehörten zum Gesamtauf-trag. Erst mit der letzten Rechnung sei der Bau abgeschlossen worden. Insbesondere die Installation des Revisionsdeckels gehöre als wichtiger und notwendiger Bestandteil zu den bisherigen Arbeiten. Ohne diesen Revisionsdeckel sei es nicht möglich, an die sich in der Lüftungsanlage befindlichen Armaturen zu gelangen.