Die Dreimonatsfrist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts habe deshalb im November 2000 zu laufen begonnen und sei offensichtlich nicht gewahrt. 6.1. Im Rekurs trägt die Klägerin vor, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz grün-de die Forderung gegenüber der X. AG, für welche das Bauhandwerkerpfandrecht anbegehrt werde, auf dem gleichen Werkvertrag wie die Arbeiten, die für die Y. AG geleistet worden seien. Die Lieferungen vom 27. November 2001 stünden folglich in einem Zusammenhang mit den Arbeiten, für welche die Pfandsumme geltend gemacht worden sei. Die Y. AG habe die Arbeiten der X. AG weitergeführt.