839 Abs. 2 ZGB verwirkt sei. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Ober-gericht gutgeheissen: Aus den Erwägungen: 6.- Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Leistungen gemäss Rechnung an die Y. AG vom 18. Dezember 2001 bildeten keine Einheit mit den Arbeiten, die am 29. November 2000 vollendet und der X. AG am 27. November 2000 in Rechnung ge-stellt worden seien. Die Dreimonatsfrist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts habe deshalb im November 2000 zu laufen begonnen und sei offensichtlich nicht gewahrt.