Beginn der Dreimonatsfrist für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bei mehreren Werkverträgen. ====================================================================== Die Klägerin wurde bei einer Überbauung als Subunternehmerin der X. AG und später der Y. AG u.a. mit der Fertigung von Lüftungskanälen und der Lieferung zweier Ölauffang-wannen und eines Revisionsdeckels beauftragt. Ihr Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wurde vom Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen. Dieser kam zum Schluss, dass die Dreimonatsfrist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB verwirkt sei.