{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-72_2002-12-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1143", "Checksum": "94fe53e96e5c1dc6f42df3abc4d3b590"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 72", "2002 I Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.12.2002 11 02 72 (2002 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.12.2002 11 02 72 (2002 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.12.2002 11 02 72 (2002 I Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 839 Abs. 2 ZGB. 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Aus diesem Verhalten musste die Klägerin schliessen, dass die Y. AG die bisherigen vertraglichen Beziehungen anstelle der X. AG weiterführte. Unter diesen Umständen drängt es sich auf, die wiederholten und gleichartigen Leistungen der Klägerin für die Lüftungsanlage in ihrer Gesamtheit als eine einzige, spezifische Bauarbeit mit einem einheitlichen Fristenlauf zu betrachten. Zu prüfen bleibt, ob es sich bei den Lieferungen gemäss den Rechnungen Nrn. 301611 und 302091 um Vollendungsarbeiten im Zusammenhang mit der Lüftungsanlage handelte. Die Klägerin substanziiert nicht, wozu das in Rechnung Nr. 302091 erwähnte Material und die in Rechnung Nr. 301611 enthaltene Ölauffangwannen dienten. Gemäss Bestätigung der Y. AG waren die Ölauffangwannen für den Heizungsbereich bestimmt. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass diese Materialien für die Lüftungsanlage bestimmt waren. Der Einwand der Klägerin, sie habe den ganzen Komplex Heizung, Lüftung und Klima als ein Ganzes betrachtet und es spiele daher keine Rolle, ob die gelieferten Teile für die Lüftung oder die Heizung verwendet worden seien, geht fehl. Lüftung und Heizung sind zwei sich klar voneinander unterscheidende Anlagen. Sie können nicht als eine einzige, spezifische Bau-arbeit betrachtet werden. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die Klägerin weitere Bestandteile der Heizungsanlage geliefert hätte. Bei den beiden Ölauffang-wannen und allenfalls dem Material gemäss Rechnung Nr. 302091 scheint es sich um eine Einzelbestellung gehandelt zu haben. Es verbleibt somit der Revisionsdeckel. Aus einer Be-stätigung der Y. AG geht hervor, dass dieser Deckel einen notwendigen Teil für den Betrieb der Lüftungsanlage bildete. Ohne ihn können dringende Revisionen und insbesondere not-fallmässige Reparaturen nicht ausgeführt werden. Der Einwand der Beklagten, die Lüftungs-anlage habe auch ohne diesen Deckel funktioniert und das Werk sei daher schon vorher vollendet gewesen, ist nicht stichhaltig. Eine Vorrichtung, die eine rasche Reparatur im Stö-rungsfall und damit eine insgesamt zuverlässige Benutzung ermöglicht, bildet nicht bloss einen nützlichen, sondern einen notwendigen Bestandteil der Lüftungsanlage. Dass es sich beim Revisionsdeckel um eine betragsmässig geringfügige Lieferung handelte, ist demge-genüber ohne Bedeutung. Gerade Abschlussarbeiten sind oft kleinen Umfangs (Schuma-cher, a.a.O., N 627). Auch der zeitliche Zusammenhang mit den übrigen Arbeiten für die Lüftungsanlage ist gegeben. Nachdem die Y. AG von Januar bis Oktober 2001 regelmässig Material für die Lüftungsanlage bestellte, bildet die Lieferung des Lüftungsdeckels im No-vember 2001 ohne weiteres noch Teil der Gesamtarbeit der Klägerin. Offen bleiben kann schliesslich, ob es sich bei diesem Deckel um ein vorgefertigtes, nicht besonders für die Lüftungsanlage hergestelltes Bauteil oder um eine Spezialanfertigung handelte. Im Rahmen einer Gesamtarbeit werden auch Materiallieferungen vom Pfandrecht erfasst, die für sich allein nicht zum Baupfand berechtigten (Schumacher, a.a.O., N 190 ff.). Die Bestellung des Revisionsdeckels, des letzten Teils der Lüftungsanlage, datiert vom 19. November 2001; der Deckel wurde am 27. November 2001 ausgeliefert. Demzufolge hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass sie mit ihrer Eingabe vom 30. Januar 2002 die Eintra-gungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB gewahrt hat. Gegen die beantragte Pfandsumme erheben die Beklagten keine Einwendungen. Wird somit die Pfandsumme nicht angefochten und erweist sich die Einhaltung der Dreimonatsfrist als glaubhaft gemacht, ist das Gesuch der Klägerin um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im beantragten Um-fang gutzuheissen. I. Kammer, 5. Dezember 2002 (11 02 72) |"}