{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-72_2002-12-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1143", "Checksum": "94fe53e96e5c1dc6f42df3abc4d3b590"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 72", "2002 I Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.12.2002 11 02 72 (2002 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.12.2002 11 02 72 (2002 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.12.2002 11 02 72 (2002 I Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 839 Abs. 2 ZGB. 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Ihr Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wurde vom Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen. Dieser kam zum Schluss, dass die Dreimonatsfrist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB verwirkt sei. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Ober-gericht gutgeheissen: Aus den Erwägungen: 6.- Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Leistungen gemäss Rechnung an die Y. AG vom 18. Dezember 2001 bildeten keine Einheit mit den Arbeiten, die am 29. November 2000 vollendet und der X. AG am 27. November 2000 in Rechnung ge-stellt worden seien. Die Dreimonatsfrist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts habe deshalb im November 2000 zu laufen begonnen und sei offensichtlich nicht gewahrt. 6.1. Im Rekurs trägt die Klägerin vor, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz grün-de die Forderung gegenüber der X. AG, für welche das Bauhandwerkerpfandrecht anbegehrt werde, auf dem gleichen Werkvertrag wie die Arbeiten, die für die Y. AG geleistet worden seien. Die Lieferungen vom 27. November 2001 stünden folglich in einem Zusammenhang mit den Arbeiten, für welche die Pfandsumme geltend gemacht worden sei. Die Y. AG habe die Arbeiten der X. AG weitergeführt. Tatsächlich habe es sich denn auch um einen einzigen Vertrag gehandelt, nämlich um die Lieferung der Materialien für den Einbau der Lüftungsan-lage; die bestellten Materialien seien auch auf der Baustelle abgeliefert worden. Die Arbeiten und das Material gemäss Rechnungen Nrn. 301611 und 302091 gehörten zum Gesamtauf-trag. Erst mit der letzten Rechnung sei der Bau abgeschlossen worden. Insbesondere die Installation des Revisionsdeckels gehöre als wichtiger und notwendiger Bestandteil zu den bisherigen Arbeiten. Ohne diesen Revisionsdeckel sei es nicht möglich, an die sich in der Lüftungsanlage befindlichen Armaturen zu gelangen. Dementsprechend sei das Werk auch technisch bis zur Lieferung des Revisionsdeckels nicht vollendet gewesen. 6.2. Nach Art. 839 Abs. 2 ZGB ist das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer bis spätestens drei Monate nach der Vollendung der Arbeit in das Grundbuch einzutragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht mehr zu-lässig. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 839 Abs. 2 ZGB läuft die Frist von der Vollendung der Arbeiten an. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt als Zeitpunkt der Arbeitsvollendung derjenige, in welchem sämtliche Arbeitsleistungen, die Gegenstand des Werkvertrages sind, zur Vollendung gelangt und abgeliefert worden sind. Zusätzliche Leistungen, geringfügige oder nebensächliche Arbeiten sowie Ausbesserungen gehören nicht zur Vollendung der Ar-beiten (Leemann Hans, Berner Komm., N 18 ff. zu Art. 839 ZGB; Schumacher Rainer, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2. Aufl., Zürich 1982, N 611 ff.; Zobl Dieter, Das Bauhandwerker-pfandrecht de lege lata und de lege ferenda, in: ZSR 1982, 2. Halbband, S. 145 f.; BGE 106 II 26; 102 II 206; ZR 77 [1978] S. 29). Werden mehrere zeitlich gestaffelte Leistungen er-bracht, so stellt sich die Frage, wann deren fristauslösende Vollendung anzunehmen ist. Da-bei kommt es entscheidend darauf an, ob diese Leistungen eine Einheit bilden. Denn wie-derholt gleiche oder gleichartige Bauleistungen des gleichen Unternehmers bilden in ihrer Gesamtheit eine einzige, spezifische Bauarbeit und unterliegen einem einheitlichen Fristen-lauf. Eine Einheit zwischen zeitlich gestaffelten Bauleistungen ist dann anzunehmen, wenn zwischen diesen ein innerer Zusammenhang besteht. Dies gilt auch dann, wenn formell ge-trennte Werkverträge abgeschlossen wurden, kommt es doch nicht auf die oft eher zufällige Anzahl von Werkverträgen an, sondern darauf, ob zwischen den anfänglich vereinbarten und den später notwendig gewordenen Leistungen ein enger Konnex vorhanden ist (Schuma-cher, a.a.O., N 143 ff., 646, 656; BGE 106 II 22; 104 II 348). Massgebendes Kriterium bildet dabei die funktionelle Bedeutung der fraglichen Leistungen: Ausschlaggebend ist, ob sie für die Funktionstüchtigkeit des ganzen Werkes unerlässlich sind. Ist eine für die Funktionstüch-tigkeit des Werkes notwendige Arbeit noch nicht ausgeführt, so gilt es als nicht vollendet und kann folgerichtig die Dreimonatsfrist nicht zu laufen beginnen (BGE 125 III 113). 6.3. Die Rechnungen Nrn. 2507 und 2508 vom 27. November 2000, für welche das Bauhandwerkerpfandrecht anbegehrt wird, basieren auf Bestellungen der X. AG vom 13. und 14. November 2000. Die Ölauffangwannen, der Revisionsdeckel und die weiteren Materiali-en gemäss Rechnungen Nr. 301611 vom 18. Dezember 2001 und Nr. 302091 vom 28. Fe-bruar 2002 wurden hingegen von der Y. AG bestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich somit nicht um einen, sondern um mehrere Verträge für das von ihr für den Bau gelieferte Material. Aufgrund der Akten besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass zwi-schen der Klägerin und dem Totalunternehmer ein vertragliches Verhältnis bestanden hätte; die Klägerin erbrachte ihre Leistungen als Subunternehmerin der X. AG bzw. ab 2001 der Y. AG. Im vorliegenden Fall ist indes zu beachten, dass die Klägerin von August 2000 bis Ja-nuar 2002 auf Bestellung der X. AG bzw. ab 2001 der Y. AG sukzessive Material für den Bau der Lüftungsanlage lieferte. Die Beklagten hatten die Installation der"}