Jederzeit und in erster wie in zweiter Instanz möglich ist indessen eine Einschränkung der Rechtsbegehren (§ 98 Abs. 3 ZPO). Soweit die Klägerin in der Appellationsbegründung neue oder erhöhte Forderungen gel-tend macht, ist daher auf die Appellation nicht einzutreten. I. Kammer, 26. Juni 2003 (11 02 71) (Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Berufung am 16. Dezember 2003 nicht eingetreten und hat die Beschwerde abgewiesen.) |