B. gegen B.; Bühlmann/Rüegg/Eiholzer, Ergänzungen zum Luzerner Zivil-prozess, Kriens 2002, N 1 zu § 247 ZPO). Der Vorbehalt eines Nachklagerechts hebt diese Prozessregel nicht auf; der Vorbehalt ermöglicht allenfalls die Geltendmachung weiterer An-sprüche in einem anderen Prozess. Setzt sich die eingeklagte Gesamtforderung aus mehre-ren Einzelforderungen zusammen, so gilt das Verbot der Änderung der Rechtsbegehren für jede dieser Forderungen. Jederzeit und in erster wie in zweiter Instanz möglich ist indessen eine Einschränkung der Rechtsbegehren (§ 98 Abs. 3 ZPO).