, Bern 1996, N 14/11 zu Art. 343 OR m.H.a. BGE 100 Ia 119 und 107 II 233). Das Obergericht als zweite kantonale Instanz ist daher nicht verpflichtet, eine fehlende Begründung von Amtes wegen durch eigene Nachforschungen zu ergänzen. Es reicht somit nicht aus, das angefochtene Urteil nur generell zu kritisieren, wie es der Kläger hier tut. Auf die Appellation ist somit in diesem Punkt mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten. I. Kammer, 27. Januar 2003 (11 02 70) |