Die bei Streitigkeiten aus Arbeitsrecht geltende Offizialmaxime ist begrenzt; versagen die Parteien die zumutbare Mitwirkung, hat es dabei sein Bewenden, selbst wenn dies nur zur formellen Wahrheit führt (Studer/Rüegg/Eiholzer, der Luzerner Zivilprozess, N 3b zu § 216 ZPO). Im Übrigen stellt der Richter nach dem Luzerner Zivilprozessrecht den Sachverhalt nur so weit von Amtes wegen fest, als ihn das Bundesrecht dazu verpflichtet (§ 216 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die Kantone nur eine Instanz vorsehen, welche die Untersuchungsmaxime anwendet (Brühwiler, Komm. zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N 14/11 zu Art.