Was er damit rügen will, ist unklar, zumal er nicht darlegt, gegen welche prozessuale Vorschrift das Arbeitsgericht dadurch allenfalls verstossen haben soll. Im Weiteren stellt dieses Vorbringen keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil dar. Zu einer richtigen Begründung gehört eine mindestens summarische Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Es muss entweder dargetan werden, dass nach der Aktenlage, wie sie der Vorinstanz vorlag, anders zu entscheiden sei, oder es müssen neue Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden, die zu einer andern Entscheidung führen sollen.