Insbesondere sind die Kantone frei, die Kognition der zweiten Instanz durch ein Novenverbot zu beschränken (vgl. BGE 107 II 237 E. 3), wie dies die Luzerner ZPO tut. Der Kläger macht unter Verweis auf das angefochtene Urteil zunächst geltend, die Beklagte sei an der Verhandlung vor Arbeitsgericht nicht zu den diversen Forderungen befragt worden und er selber habe keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern. Von einem begründeten Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts könne daher keine Rede sein. Was er damit rügen will, ist unklar, zumal er nicht darlegt, gegen welche prozessuale Vorschrift das Arbeitsgericht dadurch allenfalls verstossen haben soll.