Die Noven sind auch nicht im Sinne von § 207 Unterabs. a ZPO von Amtes wegen zu beachten. Diese Bestimmung bezieht sich im Rechtsmittelverfahren nur auf Materien mit sog. "uneingeschränkter Offizialmaxime" (z.B. Gestaltung der Elternrechte), während der im Arbeitsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz die kantonalrechtlichen Novenbestimmungen nicht verdrängt. Die bundesrechtlich vorgesehene Untersuchungsmaxime kann im Rechtsmittelverfahren durch kantonales Prozessrecht eingeschränkt werden. Insbesondere sind die Kantone frei, die Kognition der zweiten Instanz durch ein Novenverbot zu beschränken (vgl. BGE 107 II 237 E. 3), wie dies die Luzerner ZPO tut.