Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 343 Abs. 4 OR kann im Rechtsmittelverfahren durch kantonales Prozessrecht, insbesondere durch ein Novenverbot eingeschränkt werden. ====================================================================== In einem Appellationsverfahren gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts hatten die Parteien nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels unaufgefordert weitere Eingaben und weitere Urkunden eingereicht. Das Obergericht erachtete dieses Vorgehen als unzulässig. Gleichzeitig äusserte es sich zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 343 Abs. 4 OR im Rechtsmittelverfahren.