343 Abs. 4 OR. Der in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geltende Untersuchungsgrundsatz entbindet die appellierende Partei nicht von ihrer prozessualen Verpflichtung, das ergriffene Rechtsmittel zu begründen, d.h. im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie das angefochtene Urteil beanstandet. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 343 Abs. 4 OR kann im Rechtsmittelverfahren durch kantonales Prozessrecht, insbesondere durch ein Novenverbot eingeschränkt werden.