4.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei-sen, soweit darauf einzutreten ist. Es werden im Sinne von § 67 Abs. 1 AGG weder Kosten erhoben noch Parteikosten vergütet (selbst wenn sie geltend gemacht worden wären). R e c h t s s p r u c h 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Dieser Entscheid ist den Parteien zuzustellen. Luzern 5. Juli 2002 Für die I. Kammer des Obergerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: |