Weiterungen in diesem Punkt erübrigen sich somit, zumal das Urteil den Partei-en am 15. Mai 2002 zugestellt wurde. 4.3. Ebenfalls keinen Beschwerdegrund bildet der Umstand, dass der Vater des Be-schwerdeführers an der Verhandlung nicht als Vertreter zugelassen wurde und nicht zu Wort kam. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung (§ 26 AGG) sowie der Rechtsprechung (LGVE 1996 I Nr. 36) und es sind keine Gründe ersichtlich, die im vorliegenden Fall eine Ausnahme gestattet hätten. 4.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei-sen, soweit darauf einzutreten ist.