4.2. Soweit der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer rügt, was als einziges im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde zulässig ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des Be-schwerdegegners, dass sich dieser gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vater dafür entschuldigt und überdies Gründe angeführt hat, welche die eher lange Verfahrensdau-er zu erklären vermögen und aufgrund derer sich keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen aufdrängen. Weiterungen in diesem Punkt erübrigen sich somit, zumal das Urteil den Partei-en am 15. Mai 2002 zugestellt wurde.