Damit verkennt er, dass die seitens des Gerichts mitwirkenden Personen vorgängig der Verhandlung die Akten und inbe-sondere auch die Vorbringen der Parteien sowie die aufgelegten Urkunden studieren und dass im Hinblick auf die Verhandlung ein Urteilsentwurf verfasst wird, der nach allfälligen weiteren Beweisabnahmen an der Hauptverhandlung Grundlage der Beratung und der an-schliessenden Entscheidung ist. Wenn sich anlässlich der Hauptverhandlung keine neuen Aspekte ergeben ist es daher durchaus möglich und zulässig, das Urteil relativ schnell zu finden und den Parteien bereits anlässlich der Verhandlung mündlich zu eröffnen, wie dies vorliegend geschehen ist. 4.2.