Der Beschwerdeführer geht überdies von der falschen Vorstellung aus, dass an der Hauptverhandlung im Sinne des Unmittelbarkeitsprinzips der Sachverhalt erfragt und an-schliessend anhand der erhaltenen Auskünfte entschieden wird. Damit verkennt er, dass die seitens des Gerichts mitwirkenden Personen vorgängig der Verhandlung die Akten und inbe-sondere auch die Vorbringen der Parteien sowie die aufgelegten Urkunden studieren und dass im Hinblick auf die Verhandlung ein Urteilsentwurf verfasst wird, der nach allfälligen weiteren Beweisabnahmen an der Hauptverhandlung Grundlage der Beratung und der an-schliessenden Entscheidung ist.