O., N 4 zu § 286 ZPO). Ungebührliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung wird vom Beschwer- deführer nicht geltend gemacht, betreffen doch seine sämtlichen Rügen die prozessuale Vor- gehensweise des Gerichts, die wie erwähnt vorliegend mit der Appellation geltend zu machen ist. 4.1.3. Der Beschwerdeführer geht überdies von der falschen Vorstellung aus, dass an der Hauptverhandlung im Sinne des Unmittelbarkeitsprinzips der Sachverhalt erfragt und an-schliessend anhand der erhaltenen Auskünfte entschieden wird.