Denn solche Rügen kön-nen mit dem in der Sache zulässigen Rechtsmittel vorgetragen werden. Auf die Aufsichts-beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 4.1.2. Mit der Aufsichtsbeschwerde kann auch die ungebührliche Behandlung in einem Verfahren gerügt werden (§ 286 Abs. 2 ZPO). Eine solche liegt nur vor, wenn ein Beamter den einer Partei geschuldeten Anstand verletzt, z.B. durch ehrverletzende Äusserungen oder das Bekunden der Geringschätzung (Max. X Nr. 415). Die beanstandete Handlung muss sich klar gegen den Beschwerdeführer gerichtet haben (Studer/Rüegg/Ei-holzer, a.a.O., N 4 zu § 286 ZPO).