Er sei dabei zu wenig bzw. gar nicht zu Wort gekommen und es sei der Eindruck entstanden, das Gericht habe eine vorgefasste Meinung. 4.1.1. Mit der Aufsichtsbeschwerde kann gemäss § 286 Abs. 2 ZPO sowohl unberech-tigtes Verweigern und Verzögern einer Amtshandlung als auch ungebührliche Behandlung in einem Verfahren gerügt werden. Eine Partei ist zur Beschwerde nur legitimiert, wenn sie im Verfahren durch eine Verfügung oder durch eine Handlung betroffen ist, welche nicht durch ein Rechtsmittel in der Sache behoben werden kann.