Es könne doch nicht sein, dass ein so "schwieriger Fall", der nach etli-chen telefonischen Anfragen bei Dr. S...... und einer schriftlichen Nachfrage vom 4. Feb-ruar 2002 erst nach Verschleppung von über einem Jahr zur Verhandlung komme, innert 20 Mi-nuten mit einem für ihn unvorteilhaften Urteil ende. Er habe vom Arbeitsgericht erwartet, dass die vorgelegten Beweise durch den Vorsitzenden genauer geprüft würden und dass auch die beklagte Partei zum Sachverhalt befragt werde. 4.1. Der Hauptvorwurf des Beschwerdeführers betrifft den Ablauf der Verhandlung. Er sei dabei zu wenig bzw. gar nicht zu Wort gekommen und es sei der Eindruck entstanden, das Gericht habe eine vorgefasste Meinung.